Themen und Aktivitäten Compliance-Richtlinien

Kartellrechtliche Compliance-Richtlinien

Die Verbandsarbeit des IBA ist auf die strikte Vereinbarkeit mit dem Kartellrecht ausgerichtet. Das Compliance Programm stellt Leitlinien auf, durch die jedes kartellrechtlich bedenkliche Verhalten von vornherein vermieden werden soll. Veranlassung dazu geben nicht zuletzt die drastische Entwicklung der Geldbußen bei Kartellverstößen und der Umstand, dass nach der EU-Kartellverordnung 1/2003 (in Kraft seit 1. Mai 2004) Kartellverstöße durch einen Verband mit Bußgeldern bis zu 10 v. H. der Gesamtumsätze der Mitgliedsunternehmen belegt werden können. Die EU-Kartellverordnung sieht vor, dass im Falle der Zahlungsunfähigkeit eines Verbandes die Geldbuße von den Mitgliedsunternehmen aufzubringen ist.

Die nachfolgenden Leitlinien stellen die wichtigsten Grundsätze für kartellrechtlich rechtmäßiges Verhalten dar; sie können nicht vollständig sein. Notwendig ist es, dass sich jedes Verbandsmitglied und jeder Verbandsmitarbeiter seiner Verantwortung bewusst ist.

Die folgenden Richtlinien gelten für den Verband, jeden Ausschuss und Arbeitskreis sowie einzelne Mitglieder.


Das Verbot von wettbewerbswidrigen Absprachen

Grundsätzlich sollte sich kein Mitglied des IBA an folgenden Handlungen, die gegen das Verbot von wettbewerbswidrigen Absprachen verstoßen, beteiligen oder diese besprechen:

  • Preisabsprachen, einschließlich der Koordinierung von Preisspannen, Preisnachlässen oder anderen Preiselementen und sogar Gespräche über Preise ohne verbindliche Absprache darüber;
  • Marktaufteilungen wie die Zuordnung von Kundengruppen oder Regionen zwischen Wettbewerbern oder Absprachen bei Ausschreibungen;
  • Absprachen über die Höhe von Investitionen oder Produktionskontingente;
  • der Austausch von kartellrechtlich sensiblen Informationen, zum Beispiel über Geschäftspläne, Kundenbeziehungen oder laufende/geplante Gebote für Ausschreibungen;
  • gemeinsame Verhandlungen, gemeinsamer Verkauf oder (es sei denn, nach rechtlicher Überprüfung) gemeinsamer Einkauf;
  • jede andere Absprache, die den Wettbewerb beschränkt wie zum Beispiel kollektiver Boykott, Absprachen zwecks direkten Wettbewerbs oder jedes gemeinsame Vorgehen, das Wettbewerber oder neue Marktteilnehmer vom Markt ausgrenzen soll.

Weder die Schriftlichkeit noch die Verbindlichkeit sind Voraussetzungen für eine Absprache, die unter das kartellrechtliche Verbot fällt. Das gleiche gilt für Beschluss eines Verbandes. Ein mündlicher Austausch von Informationen oder eine informelle Vereinbarung kann auch einen Verstoß darstellen, auch wenn es sich nur um ein „Gentlemen’s agreement“ handelt. Eine Absprache muss nicht schriftlich getroffen worden oder verbindlich sein, um kartellrechtlich verboten zu sein.


Spezielle Regeln für den IBA als
Herstellerorganisation

Es gibt drei spezifische Bereiche, die besondere Aufmerksamkeit in Hinblick auf Kartellrechtsvorschriften erfordern: die Mitgliedschaftsregeln unseres Verbandes; die industrieweiten Standards, die wir setzen; und die Informationen, die wir bei Verbandstreffen austauschen.

Mitgliedschaftsregeln

Wir dürfen den Zugang zu unserer Mitgliedschaft nicht dazu nutzen, um unseren Mitglieder sachlich nicht gerechtfertigte Wettbewerbsvorteile zu sichern.

Dementsprechend:

  • Unsere Kriterien für die Mitgliedschaft sind präzise, objektiv und in nachvollziehbarer Weise notwendig für den Zweck und die effiziente Führung unseres Verbandes. Wir müssen diese auf nicht diskriminierende Weise anwenden. Wir dürfen keine Entscheidung aus wettbewerblichen Gründen fällen.
  • Jeder Ausschluss eines Mitglieds oder jede Ablehnung eines Mitgliedschaftsantrags sollte auf objektiven Kriterien beruhen und kann der rechtlichen Überprüfung unterzogen werden. Gegen den Beschluss über einen Ausschluss oder die Ablehnung eines Antrags steht der Rechtsweg zu einem unabhängigen Gericht offen.
  • Mitgliedschaft und Zugang zu Informationen dürfen nicht von der Verpflichtung abhängen, nicht in konkurrierenden Verbänden aktiv zu sein (außer dies wäre absolut notwendig, um die Existenz unseres Verbandes zu gewährleisten, in einem solchen Fall sollten wir rechtliche Beratung einholen).
  • Beschränkungen Mitgliedern gegenüber oder Disziplinarregeln müssen objektiv und in nachvollziehbarer Weise für den Zweck und die gute Führung unseres Verbandes notwendig sein. Mitglieder haben in diesen Fällen das Recht, angehört zu werden, und der Rechtsweg zu einem unabhängigen Gericht steht ihnen offen.

Industriestandards

Der IBA kann Industrienormen, Richtlinien für die Praxis oder allgemeine Geschäftsbedingungen entwickeln und vermarkten. Diese Normen sind dort erlaubt, wo sie die Qualität der Produkte oder Dienstleistungen unserer Mitglieder verbessern; jedoch sind wir nicht befugt, diese für Wettbewerbsbeschränkungen zu benutzen.

Dementsprechend gilt Folgendes:

  • Standards müssen sich auf konkret zulässige Ziele beziehen und dürfen nicht detaillierter oder enger sein, als es berechtigterweise notwendig ist. Standards sollten nicht genutzt werden, um Hindernisse für einen Markteintritt zu vergrößern oder um Wettbewerber auszuschließen.
  • Einzelheiten von Normen sollten öffentlich zugänglich sein, auch für Nicht-Mitglieder.
  • Die Einhaltung der Normen sollte freiwillig sein (außer sie ist gesetzlich vorgeschrieben). Normen sollten nicht die Anwendung konkurrierender Technologien in konformen Produkten verbieten.
  • Die Vergabe von Testaten oder Gütezeichen ist erlaubt, solange die Vergabekriterien objektiv und sachlich gerechtfertigt sind (zum Beispiel basierend auf nachweisbaren Qualitätsstufen) und nicht diskriminierend angewendet werden. Gebühren sollten auf Kosten basieren.
  • Die Benutzung von allgemeinen Geschäftsbedingungen sollte nicht verpflichtend sein und allgemeine Geschäftsbedingungen sollten nicht versuchen, preisbezogene Klauseln zu vereinheitlichen.
  • Richtlinien über „best practice“ dürfen nicht verpflichtend sein und dürfen nicht die Art und Weise, wie die Teilnehmer miteinander konkurrieren, beschränken.

Austausch von Informationen

Mitglieder dürfen keine wettbewerbsrechtlich sensiblen Informationen über ihre eigene Geschäftsstrategie oder die ihrer Wettbewerber oder über irgendetwas, das als Geschäftsgeheimnis bezeichnet werden könnte, austauschen. Wir sollten besonders Acht legen auf Unterhaltungen mit anderen Mitgliedern, welche Wettbewerber sind oder werden könnten, und zwar sowohl bei offiziellen Anlässen als auch während informeller Treffen und sogar im gesellschaftlichen Bereich.

Themen, die zu vermeiden sind:

  • Preise und Preisnachlässe, preisbezogene Vertragsbestimmungen;
  • Kundenbeziehungen, laufende Ausschreibungsverfahren oder geplante Gebote bei Ausschreibungen;
  • Geschäftspläne oder Geschäftsstrategien;
  • Wettbewerbliche Stärken oder Schwächen in einzelnen Bereichen;
  • Planung der Produktion und Produktionsmengen;
  • Produktentwicklung oder Investment in Forschungsprogrammen, welche noch nicht weitläufig bekannt sind;
  • Individualisierte Markanteilsdaten.

Leistungsvergleiche („Benchmarking“) sind erlaubt, solange das Unternehmen, das die Daten sammelt und aufbereitet, der Vertraulichkeitspflicht unterliegt und die Daten sich nicht auf spezielle Wettbewerber beziehen oder bezogen werden können. Markterhebungen sind erlaubt, solange die Ergebnisse in statistischer Form präsentiert werden, keine individuelle Preisangaben beinhalten und wettbewerblich sensible Informationen wie Marktanteile anonym bleiben.

Es ist akzeptabel, über das politische Umfeld, Ausbildungs- und wissenschaftliche Entwicklungen, Regulierungsmaßnahmen von allgemeinem Interesse, demographische Entwicklungen, allgemeine Entwicklungen in der Industrie, öffentlich zugängliche Informationen und historische Informationen, die keinen Einfluss auf zukünftiges Geschäft haben, zu reden. Mitglieder dürfen neue oder existierende Produkte zur Schau stellen oder vorführen, aber nicht über nicht öffentliche Forschungs- und Entwicklungs- oder Produktionsvorhaben reden.


Das Verbot des Missbrauchs
marktbeherrschender Stellung

Unternehmen, die die wirtschaftliche Macht haben, unabhängig zu agieren und Preise ungeachtet der Nachfrage von Kunden oder Anforderungen von Lieferanten oder des Wettbewerbsdrucks festzusetzen, haben eine besondere Obliegenheit, den Wettbewerb nicht zu beschränken und ihre Kunden nicht zu übervorteilen. Beherrschung wird angenommen, wenn ein Unternehmen einen beherrschenden Anteil des Angebots besitzt (normalerweise 40 % oder mehr).

Auch wenn einzelne Mitglieder nicht beherrschend sind, können die Mitglieder von Verbänden gemeinsam (kollektiv) auf bestimmten Produktmärkten als beherrschend erachtet werden, wenn vier oder weniger von ihnen zusammen einen großen Marktanteil an Lieferungen haben (ungefähr 80%) und wenn sie durch den Verband miteinander in Kontakt stehen. Auf solch einem oligopolistischen Markt kann Parallelverhalten, dass den Wettbewerb beschränkt oder Kunden ausnutzt, als missbräuchlich eingestuft werden, auch wenn es keinen Beweis für aktives Zusammenwirken gibt.

Sobald das Verhalten eines beherrschenden Unternehmens ohne sachliche Rechtfertigung einen wettbewerbswidrigen Zweck oder eine wettbewerbswidrige Wirkung hat, kann dies Geldbußen und zivilrechtliche Haftung zur Folge haben. Es ist nicht vonnöten, das Vorliegen eines Übereinkommens oder einer Verhaltensabstimmung zu beweisen.

Beispiele von möglichen Missbräuchen von Marktbeherrschung umfassen:

  • Auferlegung exzessiver oder diskriminierender Konditionen auf Kunden oder Lieferanten,
  • Anbieten von Preisen, die unter den Kosten liegen, mit dem Ziel, Wettbewerber vom Markt zu verdrängen,
  • Beschränkung von Produktion oder technischer Entwicklung,
  • Ablehnung, Wettbewerber oder Kunden mit Produkten zu beliefern, die diese benötigen und nirgendwo anders kaufen können, oder
  • Belieferung eines Produktes, das ein Kunde benötigt, von der Abnahme eines anderen Produktes oder einer anderen Dienstleistung, welches / welche der Kunde nicht kaufen will, abhängig zu machen (Kopplung).

Was ist zu tun, wenn Sie eine Verletzung
dieser Richtlinien vermuten?

Allein die Anwesenheit bei Zusammenkünften, bei denen wettbewerbswidriges Verhalten besprochen wird, kann ausreichen, um gegen die Kartellrechtsregeln zu verstoßen. Überprüfen Sie die Tagesordnung, widersprechen Sie im Voraus verbotenen Gesprächsthemen und bleiben Sie der Zusammenkunft fern, falls die Tagesordnung unverändert bleibt. Sobald Sie sich der Verletzung bewusst werden, kontaktieren Sie Ihren Rechtsbeistand, erheben Sie Widerspruch und versichern Sie sich, dass Ihr Widerspruch protokolliert wird. Falls Sie eine Mitgliederversammlung verpassen, überprüfen Sie das Protokoll nach Erhalt.

Falls Sie sich unsicher sind, ob eine bestimmte Absprache, Besprechung oder Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern erlaubt ist, nehmen Sie umgehend rechtliche Beratung in Anspruch.